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   LAG Rheinland-Pfalz, 16.04.2003 - 9 Sa 91/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,10599
LAG Rheinland-Pfalz, 16.04.2003 - 9 Sa 91/03 (https://dejure.org/2003,10599)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.04.2003 - 9 Sa 91/03 (https://dejure.org/2003,10599)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16. April 2003 - 9 Sa 91/03 (https://dejure.org/2003,10599)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitigkeit über die Zulässigkeit der Übertragung einer neuen Arbeitstätigkeit sowie den Inhalt der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers; Herausnahme aus der Funktion als Geschäftsstellenleiter und Zuweisung einer Gebietsleitertätigkeit; Vereinbarung der Anwendbarkeit ...

  • Judicialis

    EKT Anl. 12 § 6; ; EKT Anl. 12 § 1; ; EKT Anl. 12 § 6 Abs. 3; ; EKT Anl. 12 § 6 Abs. 2; ; EKT Anl. 12 § 6 Abs. 9; ; KSchG § 2; ; KSchG § 1; ; BGB § 315

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirkungen vorbehaltloser Inbezugnahme eines Arbeitsvertrags auf den Tarifvertrag und dessen Anlagen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 06.09.1990 - 6 AZR 612/88

    Vertraglicher Tarifvorbehalt - tarifliche Besitzstands-Klausel

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.04.2003 - 9 Sa 91/03
    Doch tritt anstelle des Kündigungsschutzes im kollektivrechtlich geprägten Arbeitsverhältnis der Schutz, der von der Richtigkeitsgewähr des Tarifvertrages und der Gleichgewichtigkeit der Tarifvertragsparteien ausgeht, der anders als der geringere Schutz des § 315 BGB bei einer einseitigen Leistungsbestimmung und bei einem Widerrufsvorbehalt von gleichwertiger Qualität wie der Kündigungsschutz ist (vgl. BAG, Urt. v. 06.09.1990 - 6 AZR 612/88 = AP Nr. 1 zu § 2 SR 2 l BAT m.w.N.).
  • BAG, 30.08.2000 - 4 AZR 581/99

    Bezugnahme auf Tarifvertrag und Branchenwechsel

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.04.2003 - 9 Sa 91/03
    Angesichts des bestimmten und eindeutigen Vertragswortlautes besteht hier - im Unterschied zu dem vom Bundesarbeitsgericht am 30.08.2000 entschiedenen Fall (Az.: 4 AZR581/99 = NZA 2001, 510) - kein Anlass für eine Auslegung.
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